AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CORS Event und Personal GmbH für Werkverträge
§ 1 Allgemein
Für alle Verträge zwischen der CORS Event und Personal GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) und den Kunden, deren Gegenstand nicht ausschließlich die Überlassung von Arbeitnehmern ist, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers kommen nicht zur Anwendung und werden damit auch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihnen wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, soweit mit dem Kunden nichts Anderes vereinbart wurde.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich
- der gesetzlichen Umsatzsteuer,
- anfallender Nachtarbeitszuschläge: Den Mitarbeitern des Auftragnehmers steht nach § 6 Abs. 5 ArbZG unter den Voraussetzungen des § 2 ArbZG ein Nachtzuschlag zu. Auf dieser Grundlage können dem Kunden 25% des Verkaufsstundensatzes in der Zeit von 23-06 Uhr in Rechnung gestellt werden, sofern die Arbeitszeit mehr als zwei Stunden in dieser Zeitspanne umfasst (vgl. § 2 Abs. 4 ArbZG),
- Verpflegungsmehraufwände von bis zu 24 Euro/Tag pro Person, wenn nicht der Kunde vor Ort für eine entsprechende Verpflegung der Mitarbeiter der Auftragnehmerin sorgt,
- der Kosten für eine angemessene Unterkunft der Mitarbeiter der Auftragnehmerin, soweit der Kunde diese nicht übernommen hat,
- projektbezogener Park- und Mautgebühren nach Vorlage entsprechender Nachweise,
- dem Kilometergeld zum Arbeitsort des Kunden mit der entsprechend vereinbarten Kilometerpauschale
- Eine Tagespauschale entspricht 10 Arbeitsstunden unter Einhaltung der gesetzlichen Pausen und Arbeitszeiten. Abweichende angegebene Zeiten verstehen sich als Mindestbuchungszeit.
- Wird in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr mehr als zwei Stunden gearbeitet, fallen zusätzlich 25 % auf den vereinbarten Stundensatz in diesem Zeitraum an (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Zusätzlich werden an Sonntagen Zuschläge in Höhe von 50 % und an Feiertagen Zuschläge in Höhe von 100 % auf den vereinbarten Stundensatz fällig.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung fällig. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, von der Auftragnehmerin anerkannt oder unbestritten sind.
- Fahrzeiten, die über der Mindestbuchung liegen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Kündigung des Einzelauftrages
- Bei einer Kündigung des Einzelauftrages durch den Kunden sind die Regelungen des § 649 BGB zu beachten.
- Sofern der Kunde, unabhängig von den gesetzlichen Kündigungs- und/oder Rücktrittsrechten, von dem Vertrag Abstand nehmen will (Stornierung) ist dies bis 3 Tage vor Beginn der Dienstleistung zulässig, wobei er dann verpflichtet ist, angemessenen Ersatz zu leisten. Bei einer Stornierung ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalierten Nichterfüllungsschadens wie folgt verpflichtet:
– Stornierung bis 10 Werk-Tage vor Beginn der Dienstleistung 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes
– Stornierung bis 7 Werk-Tage vor Beginn der Dienstleistung 30 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes
– Stornierung bis 3 Werk-Tage vor Beginn der Dienstleistung 50 % des vereinbarten Netto-AuftragswertesErfolgt ein Rücktritt nach den vorab genannten Fristen, ist der Kunde verpflichtet den vertraglich vereinbarten Netto-Auftragswert voll zu zahlen.
Bei Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden werden die bis dahin entstandenen Kosten für Dienstleistungen, die von der Cors Event und Personal GmbH erbracht wurden, dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt.Eine Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens bei der Cors Event und Personal GmbH maßgeblich. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
§ 5 Verpflichtungen des Kunden
- Der Kunde benennt der Auftragnehmerin schriftlich und vor Beginn der Vertragsdurchführung namentlich Personen, die zur Erfüllung verbindlicher projektbezogener Weisungen im Namen des Kunden berechtigt sind.
- Der Kunde sorgt für eine angemessene Unterkunft der Mitarbeiter der Auftragnehmerin. Hinsichtlich der Kosten gilt § 3 Nr. 1 d).
§ 6 Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werks geht mit der Abnahme auf den Kunden über.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Das Werk gilt als abgenommen, wenn
- das Werk fertig gestellt ist, und
- die Auftragnehmerin dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
- seit der Fertigstellung 7 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Werkes begonnen hat, und
- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als eines gegenüber der Auftragnehmerin angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 7 Nachweise der Arbeitszeiten
- Alle Stundenzettel der eingesetzten Arbeitnehmer müssen von dem Kunden unterschrieben werden.
- Unterschreibt der Kunde unter Vorbehalt, ist dies schriftlich zu begründen, damit von der Auftragnehmerin Nachforschungen angestellt werden können.
§ 8. Abwerbeverbot
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis 12 Monate nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter (auch freie oder durch Einzelvertrag gebundenen Mitarbeiter) der Auftragnehmerin direkt oder indirekt als Angestellte, freie Mitarbeiter*innen oder vergleichbar beschäftigt oder direkt beauftragt bei sich zu beschäftigen.
- Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Abs. 1 zahlt der Auftraggeber an der Arbeitnehmerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500 € je Verstoß. Bei der Abwerbung mehrerer Mitarbeiter der Auftragnehmerin gilt jeder Mitarbeiter als gesonderter Verstoß unabhängig davon, ob die Abwerbung der Mitarbeiter der Arbeitnehmerin zeitgleich oder jeweils gesondert erfolgt. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren oder die Arbeitnehmerin einen höheren Schaden nachweist.
- Die Geltendmachung von weiteren Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsansprüche).
§ 9 Haftung
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Herstellung des von wesentlichen Mängeln freien Werkes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Werkes ermöglichen oder den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Einschränkungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11 Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sind oder eine Regelungslücke enthalten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Zur Ausfüllung etwaiger Regelungslücken gelten diejenigen rechtlichen Bedingungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CORS Event und Personal GmbH für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
§ 1 Allgemein
Die CORS Event und Personal GmbH (nachfolgend Verleiherin genannt) stellt dem Entleiher auf Grundlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen vorübergehend Zeitarbeitnehmer am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Entleihers kommen nicht zur Anwendung und werden damit auch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihnen wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt
§ 2 Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung
- Die Verleiherin erklärt, im Besitz einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu sein, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit in Kiel. Diese Erlaubnis ist zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Die Verleiherin verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde auf Verlangen vorzulegen.
- Die Verleiherin wird den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder ein Erlöschen der Erlaubnis nach dem AÜG informieren.
§ 3 Arbeitsrechtliche Beziehungen
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und den Zeitarbeitnehmern begründet. Die Verleiherin ist weiterhin Arbeitgeberin und erfüllt aufgrund dessen alle sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen. In dem Zeitraum des Einsatzes übernimmt der Entleiher die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechtes. Dem Zeitarbeitnehmer sind jedoch nur solche Tätigkeiten zugewiesen werden, welche zuvor vertraglich vereinbart wurden und den Berechtigungen und Fähigkeiten des Zeitarbeitnehmers entsprechen.
§ 4 Arbeitsschutzbedingungen
- Der Entleiher ist verpflichtet die geltenden gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen, insbesondere die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten nach § 4 ArbZG sowie die Arbeitszeit, gegenüber den überlassenen Zeitarbeitnehmern einzuhalten.
- Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Entleiher der Verleiherin die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
- Der Entleiher hat neben der Verleiherin ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Zeitarbeitnehmer der Verleiherin vor Auftragsbeginn mit einer entsprechenden Sicherheitsausrüstung ausgestattet sind. Außerdem verpflichtet sich der Entleiher, die überlassenen Zeitarbeitnehmer mit den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften am Arbeitsort bekannt zu machen.
§ 5 Auswahl der Zeitarbeitnehmer
- Dem Entleiher werden von der Verleiherin qualifizierte und geeignete Zeitarbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Die Verleiherin kann während des laufenden Einsatzes Zeitarbeitnehmer gegen andere, in gleicher Weise geeignete Zeitarbeitnehmer austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
- Die Verleiherin versichert, dass überlassene Zeitarbeitnehmer die notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten besitzen.
- Die Verleiherin versichert, dass die Staplerfahrer eine gültige Fahrbefähigung besitzen und an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Die Verleiherin weist jedoch ausdrücklich daraufhin, dass deren Fahrer lediglich auf Privatgeländen und für nicht zulassungspflichtige Stapler eingesetzt werden dürfen, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.
- Die Verleiherin versichert, dass nur Zeitarbeitnehmer überlassen werden, welche auch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen (Ausschluss eines Kettenverleihs).
- Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und einem an ihn überlassenen Zeitarbeitnehmer der Verleiherin aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Zeitarbeitnehmers. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, dass der eingestellte Zeitarbeitnehmer bei dem Entleiher erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats ein 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, der Verleiherin Auskunft über das mit dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Gibt der Kunde 2 Wochen nach Aufforderung durch die Verleiherin keine Auskunft über die Höhe des Bruttomonats-/Bruttojahresgehalts, ist der Entleiher verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von zwei Kundenmonatsumsätzen zu zahlen. Dies bemisst sich nach dem für den Zeitarbeitnehmer vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung geleisteten Arbeitszeit.
§ 6 Einsatz der Arbeitnehmer
Der Entleiher setzt die überlassenen Zeitarbeitnehmer ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Zeitarbeitnehmer nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vereinbart werden.
§ 7 Vertragsschluss>
Die Angebote der Verleiherin sind freibleibend und unverbindlich, soweit mit dem Kunden nichts Anderes vereinbart wurde.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich
- der gesetzlichen Umsatzsteuer,
- anfallender Nachtarbeitszuschläge: Den Zeitarbeitnehmern der Verleiherin steht nach § 6 Abs. 5 ArbZG unter den Voraussetzungen des § 2 ArbZG ein Nachtzuschlag zu. Auf dieser Grundlage können dem Kunden 25% des Verkaufsstundensatzes in der Zeit von 23-06 Uhr in Rechnung gestellt werden, sofern die Arbeitszeit mehr als zwei Stunden in dieser Zeitspanne umfasst (vgl. § 2 Abs. 4 ArbZG),
- Verpflegungsmehraufwände von bis zu 24 Euro/Tag pro Person, wenn nicht der Kunde vor Ort für eine entsprechende Verpflegung der Zeitarbeitnehmer der Verleiherin sorgt,
- der Kosten für eine angemessene Unterkunft der Zeitarbeitnehmer der Verleiherin, soweit der Kunde diese nicht übernommen hat,
- projektbezogener Park- und Mautgebühren nach Vorlage entsprechender Nachweise,
- dem Kilometergeld zum Arbeitsort des Kunden mit der entsprechend vereinbarten Kilometerpauschale
- Die in dem Vertrag angegebenen Tagespauschalen umfassen maximal 10 Arbeitsstunden.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung fällig. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, von der Auftragnehmerin anerkannt oder unbestritten sind.
§ 9 Kündigung des Einzelauftrages
Kündigt der Entleiher den Vertrag nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor Auftragsbeginn, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Dem Entleiher bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 10 Nachweise der Arbeitszeiten
- Alle Stundenzettel der überlassenen Zeitarbeitnehmer müssen von dem Entleiher unterschrieben werden
- Unterschreibt der Entleiher unter Vorbehalt, ist dies entsprechend schriftlich zu begründen, damit von der Verleiherin Nachforschungen angestellt werden können.
§ 11 Haftung
- Die Verleiherin haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Zeitarbeitnehmer nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet die Verleiherin nicht. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche diese im Zusammenhang mit der Verrichtung und Ausführung der dem Zeitarbeitnehmer durch den jeweiligen Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen.
§ 12 Vorbeschäftigung des Leiharbeitnehmers
Der Entleiher wird der Verleiherin unverzüglich mitteilen, wenn ein Zeitarbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung an den Entleiher bei diesem oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sind oder eine Regelungslücke enthalten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Zur Ausfüllung etwaiger Regelungslücken gelten diejenigen rechtlichen Bedingungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.